Eltern

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Elternmitwirkung (Begriffe und Kurzbeschreibung)

Rechtsgrundlage: Hamburgisches Schulgesetz v. 16.4.1997 (HmbSG) in der Fassung vom 29.6.2005

 

Elternmitwirkung erfolgt bei der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule. Schule und Eltern arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich wechselseitig über die Entwicklung der Schülerinnen und Schüler. Notwendige individuelle Begleitrechte des Schulbesuchs sind die in § 32 HmbSG geregelten Informationsrechte, die sich aus dem Individualinteresse der Erziehungsberechtigten und der Schülerinnen und Schüler ergeben. Darüber hinaus bieten Klassenelternvertretung und Elternrat eine umfassende Mitwirkungsmöglichkeit, die sie auf sämtliche pädagogische und organisatorische Belange der Schule erstreckt. Da sachliche Zuständigkeit der Klassenelternvertretung und des Elternrats ist unterschiedlich ausgestaltet. Nachstehend finden Sie einen Überblick über die Aufgaben und Verfahrensgrundsätze:

ELTERNRAT

 

 

 


Aufgaben:

·      Information der Eltern über aktuelle Schulfragen u. bevorstehende wichtige Entscheidungen der Schulkonferenz,

an unserer Schule u.a. durch: Einladung Infoabend; Handreichung „Informationen“, Teilnahme der Klassenelternvertretung an den Sitzungen des ER, schriftliche Mitteilungen.

·      Zusammenwirken mit Schulleitung,  Lehrkräften und Schülerrat bei Erfüllung des Bildungs- u. Erziehungsauftrags der Schule.

·      Einsatz für die Belange der Schule in der regionalen Öffentlichkeit.

Verfahrensgrundsätze:

·      Anzahl der Sitzungen nicht vorgeschrieben.

·      Teilnahmeberechtigt: Schulleitung, Ersatzmitglieder, KlassenelternvertreterInnen; fakultativ: schulöffentliche Tagung.

·      Beschlussfähigkeit: Bei Anwesenheit der Mehrzahl der Mitglieder.

·      Pflicht zur Protokollführung.

·      Verschwiegenheitspflicht bei persönlichen u. Disziplinarangelegenheiten; bei Beschlussfassung über Vertraulichkeit der Beratung.

Wahl

·        Wahlberechtigung und Wählbarkeit: Wahlberechtigt sind nur die KlassenelternvertreterInnen, bei Verhinderung die jeweilige Ersatzperson. Wählbar alle Eltern, nicht nur KlassenelternvertreterInnen; Eltern volljähriger Kinder sind weder wählbar noch wahlberechtigt; Amtszeit: 3 Jahre; Wiederwahl mögl.; bei Eintritt der Volljährigkeit während der Amtszeit als Elternratsmitglied bleibt Mandat bis zum Ende der Wahlperiode.

·        Wahlverfahren: Zwei Wahlgänge je für Mitglieder u. Ersatzmitglieder des ER; KlassenelternvertreterInnen erhalten je einen Stimmzettel pro Wahlgang; Anzahl der Stimmen entspricht Anzahl der zu wählenden Bewerber. Amtszeit für Ersatzmitglieder 1 Jahr; Funktion der Ersatzmitglieder: Ersatz für vorzeitig ausscheidende ER-Mitglieder; die Reihenfolge der Ersatzmitglieder folgt der Anzahl der abgegebenen Stimmen.

 

KLASSENELTERNVERTRETUNG

 

 

 


Aufgaben:

·      Pflege der Beziehungen der Eltern untereinander und der Eltern zu den jeweiligen Lehrkräften.

·      Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten.

·      Information der Eltern ü. Schulfragen.

·      Wahl des Elternrats.

·      Mitwirkung bei Erfüllung des Bildungs- u. Erziehungsauftrags.

·      Mitgliedschaft in der Klassenkonferenz.

·      Möglichkeit der Stellungnahme vor Zeugniskonferenz.

Wahl:

·      Pro Schulklasse 2 ElternvertreterInnen sowie 2 Ersatzpersonen jeweils spätestens 4 Wochen nach Beginn eines neuen Schuljahres.

·      Wahlgänge: 1. Wahlgang für die ElternvertreterInnen, 2. Wahlgang für die Ersatzpersonen. Geheime Wahl auf Wunsch einer/eines Stimmberechtigten.

·      Pro Kind und Wahlgang 2 Stimmen; Abgabe beider Stimmen durch nur einen auf dem Elternabend anwesenden Elternteil möglich. Getrennte Abgabe für verschiedene Kandidaten zulässig.

·      Gewählt ist, wer einfache Stimmenmehrheit hat u. Wahl annimmt.

KLASSENKONFERENZ

 

 

 

 


Mitglieder:

·      KlassenlehrerIn

·      FachlehrerInnen

·      KlassenelternvertreterInnen

·      Klassensprecher oder Klassensprecherinnen.

·      Teilnahmeberechtigt mit beratender Stimme: Schulleitung.

Aufgaben:

·   Als pädagogische Konferenz: Beratung über alle Angelegenheiten, die für die gemeinsame Arbeit in der Klasse von wesentl. Bedeutung sind, z.B. Grundsätze über Umfang u. Verteilung der Hausaufgaben u. Klausuren, fachl. u. pädagogische Koordination der FachlehrerInnen, Unterrichtsinhalte, Unterrichtsmethoden, Grundsätze der Leistungsbewertung; Einberufung durch KlassenlehrerIn oder Schulleitung.

·   Als Disziplinarkonferenz: Beratung und Beschlussfassung über Ordnungsmaßnahmen. Achtung: KlassenelternvertreterInnen oder SchülervertreterInnen sind nur teilnahmeberechtigt auf Wunsch des betroffenen Schülers und dessen Erziehungsberechtigter.

·   Als Zeugniskonferenz: Die Zeugniskonferenz ist ein Beschlussgremium der Lehrkräfte; hier gibt es nur ein Anhörungsrecht der Eltern- und Schülervertreter. Diese Gruppen nehmen an der Zeugniskonferenz nicht teil.

·   Mögliche Themenbereiche für Klassenkonferenzen:

 

Aktuelle Informationen des Elternrats des Heisenberg-Gymnasiums zum Thema Klassenkonferenzen/Jahrgangskonferenzen:

Sie sollten für Eltern und LehrerInnen unter dem übergeordneten Aspekt „Erziehungspartnerschaft“ abgehalten werden. Es geht um ein gemeinsames verantwortliches Handeln mit dem Ziel der Transparenz unterrichtlicher Abläufe und der Sicherung und Verbesserung einheitlicher Unterrichtsqualität.

 

Mögliche Themen

Ø      Aktuelles

Allgemeines Sozialverhalten, Auffälligkeiten einzelner SchülerInnen, Unterrichtsausfall, Rückblick und Ausblick auf Erfolge und Defizite

 

Ø      Unterrichtsinhalte

Information über Bildungspläne; Information über Unterrichtsziele und über Koordination der Lehrinhalte der einzelnen Fächer; Information über die Abstimmung der Lehrkräfte über die Unterrichtsinhalte gleicher Fächer innerhalb einer Klassenstufe; ggfl. Anstöße zur gegenseitigen Abstimmung.

 

Ø      Unterrichtsformen

Darstellung und Diskussion von Unterrichtsmethoden; Anstöße zur gegenseitigen Abstimmung in der Anwendung von Unterrichtsmethoden; fächerübergreifender Unterricht; außerschulische Veranstaltungen, Mediennutzung.

 

Ø      Leistungsbewertung

·        Information über die Bewertungskriterien, differenziert nach einzelnen Fächern und mündlichen und schriftlichen Leistungen, ggfl. Anstöße zur gegenseitigen Abstimmung der Lehrkräfte (langfristige Ziele: Transparenz der Kriterien für eine Leistungsbewertung; gleiche Kriterien in den Parallelklassen; möglichst Beschlussfassung und schriftliche Festlegung durch die FachlehrerInnen, so dass Bewertungen nachvollziehbar sind).

·        Verständigung über allgemeine Bewertungskriterien, wie: formale Anforderungen, Schlüsselqualifikationen (Teamfähigkeit, Toleranz, Selbstständigkeit, Motivation), Heftführung, sprachliche Richtigkeit etc..

·        In welcher Weise dokumentieren LehrerInnen ihre interne Leistungsbewertung für den laufenden Unterricht?

·        Erläuterung, wie und wann SchülerInnen über ihren Leistungsstand informiert werden und wann z.B. verbindliche Hinweise erteilt werden, was SchülerInnen tun müssen, um die gewünschte Note zu bekommen.

·        Erläuterung der Verteilung und der Zahl der schriftlichen Klassenarbeiten (Hinweis: Nach der „Richtlinie für Klassenarbeiten und andere schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen (Klassen 3 bis 10)“ kann die Klassenkonferenz beschließen, die geforderten Klassenarbeiten  je Fach und Schuljahr um eine zu überschreiten).

·        Ggfl. vorbereitend zur Klassenkonferenz/Jahrgangskonferenz Austausch der Notenspiegel einer Jahrgangsstufe — als Gegenüberstellung — unter den Klassenelternvertretern.

 

Ø      Einhaltung von Regeln

Verständigung über Konsequenzen bei regelabweichendem Verhalten, wie z.B. unpünktliches Erscheinen, Fehlen von Hausaufgaben, „Vergessen“ von Unterrichtsmaterialien, Unterrichtsstörungen u.a.

 

Ø      Mitwirkung des Elternhauses

Formen der Unterstützung der Kinder; Kommunikation Eltern – Lehrkräfte ( z.B. durch Führen eines Info-Merkheftes für Hausaufgaben, Termine, Sonderveranstaltungen, Stundenplanabweichungen); Vereinbarung über persönliche/telefonische Sprechstunden der Lehrkräfte; Klassenforum im Internet?

 

Ø      Besondere pädagogische Veranstaltungen

Exkursionen, Wandertage, Klassenreisen, Theater, Museum, Ausstellungen, u.ä.: Planung, Terminierung, Finanzierung und Elternmitwirkung

SCHULKONFERENZ

 

 

 

 


Mitglieder:

·        Schulleiter

·        Gewählte Mitglieder des Schülerrats

·        Gewählte Mitglieder des Elternrats

·        Gewählte Mitglieder der Lehrerkonferenz

·        eine Vertreterin oder ein Vertreter des nicht unterrichtenden Personals der Schule

Aufgaben u.a.:

Beratung und Beschlussfassung über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule (oberstes Beratungs- u. Beschlussgremium der schulischen Selbstverwaltung):

·      Beschlussfassung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder über das Schulprogramm u. Bewertung der Durchführung und des Erfolgs der pädagogischen Arbeit.

·      Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder über Hausordnung, Grundsätze für Arbeitsgemeinschaften, Neigungsgruppen, Grundsätze für Elternmitwirkung im Unterricht u. bei Veranstaltungen, schulinterne Grundsätze für Klassenfahrten, Wandertage u. besondere Veranstaltungen.

Verfahrensgrundsätze:

·      Die Schulkonferenz muss mindestens viermal im Schuljahr tagen u. wird von der Schulleitung einberufen.

·      Die Sitzungen der Schulkonferenz sind, soweit nicht über Personalangelegenheiten gesprochen wird, schulöffentlich.

 

 

 

Elternrechte

 

o      Recht auf Information

 

Die gemeinsame Erziehungsaufgabe von Elternhaus und Schule lässt sich nur in einem sinnvollen Zusammenwirken erfüllen. Die Eltern können ihr Erziehungsrecht nur wahrnehmen, wenn sie über die wichtigen Geschehnisse in der Schule informiert sind; die Schule kann die Verantwortung der Eltern für den Gesamtplan der Erziehung nur achten, wenn sie diesen kennt. Unmittelbar aus dem Grundgesetz folgt das Recht der Eltern auf Information über Vorgänge in der Schule, deren Verschweigen die Ausübung des individuellen elterlichen Erziehungsrechts beeinträchtigen könnte. § 32 HmbSG sieht u.a. folgende Informationsrechte vor:

 

Allgemein:

·        Aufbau u. Gliederung der Schule, Bildungsgänge,

·        Grundzüge der Planung u. Gestaltung des Unterrichts, der Unterrichtsinhalte und Ziele,

·        Grundzüge der Leistungsbewertung.

Individuell:

·        Lernentwicklung, Arbeits- u. Sozialverhalten eines Schülers oder einer Schülerin,

·        Lern- u. Verhaltensschwierigkeiten oder –störungen,

·        Leistungsbeurteilung

·        Wahl der Bildungsgänge.

Art und Weise der Informationsgewährung:

·        Die allgemeinen Auskünfte erfolgen i.d.R. auf Elternabenden. In der Sekundarstufe I können die Erziehungsberechtigten den Unterricht besuchen.

·        Die individuellen Auskünfte werden in angemessenem Umfang nach den Umständen des Einzelfalls erteilt.

·        Eltern und Schüler haben für persönliche Angelegenheiten ein Akteneinsichtsrecht, das keiner Begründung bedarf.

 

o                 Insbesondere: Recht auf Notenspiegel

 

Klassenarbeiten:

Die Klassenarbeiten und ihre Bewertung informieren die Eltern über Unterrichtstätigkeit und Leistungsstand ihren Kinder. Die Eltern und die Schüler haben allerdings keinen Anspruch gegen die Schule und die Lehrkräfte auf Erteilung einer Notenübersicht über die in der gesamten Klasse erreichten Noten in Form eines Notenspiegels.

Zeugniskonferenz:

Vor der abschließenden Beschlussfassung der Zeugniskonferenz ist den Vertreterinnen und Vertretern der Eltern und Schüler Gelegenheit zur Stellungnahme zu allgemeinen Fragen der Zeugniserteilung und der Entwicklung des Leistungsstandes in der Klasse zu geben. In welcher Form die Anhörung erfolgt, sollen die Beteiligten untereinander abstimmen. In der schulischen Praxis am Heisenberg-Gymnasium erhalten die Klassenelternvertreter an unserer Schule einen Notenspiegel.  Die Klassenelternvertreter sind nach eigenem Ermessen auch berechtigt, den Notenspiegel der übrigen Elternschaft schriftlich oder inhaltlich mitzuteilen. Ebenso sind die Klassenelternvertreter berecht, zum Zwecke des Vergleichs des Notenniveaus die Notenspiegel mit den Klassenelternvertretungen der Parallelklassen auszutauschen. Angesichts der Anonymität der Notenspiegel stehen dem datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht entgegen.

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