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Elternmitwirkung
(Begriffe und Kurzbeschreibung)
Rechtsgrundlage:
Hamburgisches Schulgesetz v. 16.4.1997 (HmbSG) in der Fassung vom 29.6.2005
Elternmitwirkung
erfolgt bei der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule.
Schule und Eltern arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich
wechselseitig über die Entwicklung der Schülerinnen und Schüler. Notwendige
individuelle Begleitrechte des Schulbesuchs sind die in § 32 HmbSG geregelten
Informationsrechte, die sich aus dem Individualinteresse der
Erziehungsberechtigten und der Schülerinnen und Schüler ergeben. Darüber hinaus
bieten Klassenelternvertretung und Elternrat eine umfassende
Mitwirkungsmöglichkeit, die sie auf sämtliche pädagogische und organisatorische
Belange der Schule erstreckt. Da sachliche Zuständigkeit der
Klassenelternvertretung und des Elternrats ist unterschiedlich ausgestaltet.
Nachstehend finden Sie einen Überblick über die Aufgaben und Verfahrensgrundsätze:
ELTERNRAT
Aufgaben:
·
Information der
Eltern über aktuelle Schulfragen u. bevorstehende wichtige Entscheidungen der
Schulkonferenz,
an unserer Schule u.a. durch: Einladung Infoabend;
Handreichung „Informationen“, Teilnahme der Klassenelternvertretung an den
Sitzungen des ER, schriftliche Mitteilungen.
·
Zusammenwirken mit
Schulleitung, Lehrkräften und
Schülerrat bei Erfüllung des Bildungs- u. Erziehungsauftrags der Schule.
·
Einsatz für die
Belange der Schule in der regionalen Öffentlichkeit.
Verfahrensgrundsätze:
·
Anzahl der Sitzungen
nicht vorgeschrieben.
·
Teilnahmeberechtigt:
Schulleitung, Ersatzmitglieder, KlassenelternvertreterInnen; fakultativ: schulöffentliche
Tagung.
·
Beschlussfähigkeit:
Bei Anwesenheit der Mehrzahl der Mitglieder.
·
Pflicht zur Protokollführung.
·
Verschwiegenheitspflicht
bei persönlichen u. Disziplinarangelegenheiten; bei Beschlussfassung über
Vertraulichkeit der Beratung.
·
Wahlberechtigung und
Wählbarkeit: Wahlberechtigt sind nur die KlassenelternvertreterInnen, bei
Verhinderung die jeweilige Ersatzperson. Wählbar alle Eltern, nicht nur
KlassenelternvertreterInnen; Eltern volljähriger Kinder sind weder wählbar noch
wahlberechtigt; Amtszeit: 3 Jahre; Wiederwahl mögl.; bei Eintritt der Volljährigkeit während der Amtszeit als
Elternratsmitglied bleibt Mandat bis zum Ende der Wahlperiode.
·
Wahlverfahren: Zwei Wahlgänge je für Mitglieder u.
Ersatzmitglieder des ER; KlassenelternvertreterInnen erhalten je einen
Stimmzettel pro Wahlgang; Anzahl der Stimmen entspricht Anzahl der zu wählenden
Bewerber. Amtszeit für Ersatzmitglieder 1 Jahr; Funktion der Ersatzmitglieder:
Ersatz für vorzeitig ausscheidende ER-Mitglieder; die Reihenfolge der
Ersatzmitglieder folgt der Anzahl der abgegebenen Stimmen.
KLASSENELTERNVERTRETUNG
Aufgaben:
·
Pflege der
Beziehungen der Eltern untereinander und der Eltern zu den jeweiligen Lehrkräften.
·
Vermittlung bei
Meinungsverschiedenheiten.
·
Information der Eltern
ü. Schulfragen.
·
Wahl des Elternrats.
·
Mitwirkung bei Erfüllung
des Bildungs- u. Erziehungsauftrags.
·
Mitgliedschaft in der
Klassenkonferenz.
·
Möglichkeit der
Stellungnahme vor Zeugniskonferenz.
Wahl:
·
Pro Schulklasse 2
ElternvertreterInnen sowie 2 Ersatzpersonen jeweils spätestens 4 Wochen nach
Beginn eines neuen Schuljahres.
·
Wahlgänge: 1.
Wahlgang für die ElternvertreterInnen, 2. Wahlgang für die Ersatzpersonen.
Geheime Wahl auf Wunsch einer/eines Stimmberechtigten.
·
Pro Kind und Wahlgang
2 Stimmen; Abgabe beider Stimmen durch nur einen auf dem Elternabend anwesenden
Elternteil möglich. Getrennte Abgabe für verschiedene Kandidaten zulässig.
·
Gewählt ist, wer
einfache Stimmenmehrheit hat u. Wahl annimmt.
KLASSENKONFERENZ
Mitglieder:
·
KlassenlehrerIn
·
FachlehrerInnen
·
KlassenelternvertreterInnen
·
Klassensprecher oder
Klassensprecherinnen.
·
Teilnahmeberechtigt
mit beratender Stimme: Schulleitung.
Aufgaben:
·
Als pädagogische
Konferenz: Beratung über alle Angelegenheiten, die für die gemeinsame Arbeit in
der Klasse von wesentl. Bedeutung sind, z.B. Grundsätze über Umfang u.
Verteilung der Hausaufgaben u. Klausuren, fachl. u. pädagogische Koordination
der FachlehrerInnen, Unterrichtsinhalte, Unterrichtsmethoden, Grundsätze der
Leistungsbewertung; Einberufung durch KlassenlehrerIn oder Schulleitung.
·
Als
Disziplinarkonferenz: Beratung und Beschlussfassung über Ordnungsmaßnahmen. Achtung:
KlassenelternvertreterInnen oder SchülervertreterInnen sind nur
teilnahmeberechtigt auf Wunsch des betroffenen Schülers und dessen
Erziehungsberechtigter.
·
Als Zeugniskonferenz:
Die Zeugniskonferenz ist ein Beschlussgremium der Lehrkräfte; hier gibt es nur
ein Anhörungsrecht der Eltern- und Schülervertreter. Diese Gruppen nehmen an
der Zeugniskonferenz nicht teil.
·
Mögliche
Themenbereiche für Klassenkonferenzen:
Aktuelle
Informationen des Elternrats des Heisenberg-Gymnasiums zum Thema Klassenkonferenzen/Jahrgangskonferenzen:
Sie
sollten für Eltern und LehrerInnen unter dem übergeordneten Aspekt „Erziehungspartnerschaft“
abgehalten werden. Es geht um ein gemeinsames verantwortliches Handeln mit dem
Ziel der Transparenz unterrichtlicher Abläufe und der Sicherung und
Verbesserung einheitlicher Unterrichtsqualität.
Ø
Aktuelles
Allgemeines
Sozialverhalten, Auffälligkeiten einzelner SchülerInnen, Unterrichtsausfall,
Rückblick und Ausblick auf Erfolge und Defizite
Ø
Unterrichtsinhalte
Information
über Bildungspläne; Information über Unterrichtsziele und über Koordination der
Lehrinhalte der einzelnen Fächer; Information über die Abstimmung der
Lehrkräfte über die Unterrichtsinhalte gleicher Fächer innerhalb einer
Klassenstufe; ggfl. Anstöße zur gegenseitigen Abstimmung.
Ø
Unterrichtsformen
Darstellung
und Diskussion von Unterrichtsmethoden; Anstöße zur gegenseitigen Abstimmung in
der Anwendung von Unterrichtsmethoden; fächerübergreifender Unterricht;
außerschulische Veranstaltungen, Mediennutzung.
Ø
Leistungsbewertung
·
Information über die Bewertungskriterien, differenziert nach
einzelnen Fächern und mündlichen und schriftlichen Leistungen, ggfl. Anstöße
zur gegenseitigen Abstimmung der Lehrkräfte (langfristige Ziele: Transparenz
der Kriterien für eine Leistungsbewertung; gleiche Kriterien in den Parallelklassen;
möglichst Beschlussfassung und schriftliche Festlegung durch die FachlehrerInnen,
so dass Bewertungen nachvollziehbar sind).
·
Verständigung über allgemeine Bewertungskriterien, wie:
formale Anforderungen, Schlüsselqualifikationen (Teamfähigkeit, Toleranz,
Selbstständigkeit, Motivation), Heftführung, sprachliche Richtigkeit etc..
·
In welcher Weise dokumentieren LehrerInnen ihre interne
Leistungsbewertung für den laufenden Unterricht?
· Erläuterung, wie und wann SchülerInnen über ihren Leistungsstand informiert werden und wann z.B. verbindliche Hinweise erteilt werden, was SchülerInnen tun müssen, um die gewünschte Note zu bekommen.
·
Erläuterung der Verteilung und der Zahl der schriftlichen
Klassenarbeiten (Hinweis: Nach der „Richtlinie für Klassenarbeiten und andere
schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen (Klassen 3 bis 10)“
kann die Klassenkonferenz beschließen, die geforderten Klassenarbeiten je Fach und Schuljahr um eine zu überschreiten).
· Ggfl. vorbereitend zur Klassenkonferenz/Jahrgangskonferenz Austausch der Notenspiegel einer Jahrgangsstufe — als Gegenüberstellung — unter den Klassenelternvertretern.
Ø
Einhaltung von Regeln
Verständigung
über Konsequenzen bei regelabweichendem Verhalten, wie z.B. unpünktliches
Erscheinen, Fehlen von Hausaufgaben, „Vergessen“ von Unterrichtsmaterialien,
Unterrichtsstörungen u.a.
Ø
Mitwirkung des Elternhauses
Formen der
Unterstützung der Kinder; Kommunikation Eltern – Lehrkräfte ( z.B. durch Führen
eines Info-Merkheftes für Hausaufgaben, Termine, Sonderveranstaltungen,
Stundenplanabweichungen); Vereinbarung über persönliche/telefonische
Sprechstunden der Lehrkräfte; Klassenforum im Internet?
Ø
Besondere pädagogische Veranstaltungen
Exkursionen, Wandertage, Klassenreisen, Theater, Museum, Ausstellungen, u.ä.: Planung, Terminierung, Finanzierung und Elternmitwirkung
SCHULKONFERENZ
Mitglieder:
·
Schulleiter
·
Gewählte Mitglieder
des Schülerrats
·
Gewählte Mitglieder
des Elternrats
·
Gewählte Mitglieder
der Lehrerkonferenz
·
eine Vertreterin oder
ein Vertreter des nicht unterrichtenden Personals der Schule
Aufgaben u.a.:
Beratung und Beschlussfassung über alle wichtigen
Angelegenheiten der Schule (oberstes Beratungs- u. Beschlussgremium der
schulischen Selbstverwaltung):
·
Beschlussfassung mit
2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder über das Schulprogramm u. Bewertung der
Durchführung und des Erfolgs der pädagogischen Arbeit.
·
Beschlussfassung mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder über Hausordnung, Grundsätze für
Arbeitsgemeinschaften, Neigungsgruppen, Grundsätze für Elternmitwirkung im
Unterricht u. bei Veranstaltungen, schulinterne Grundsätze für Klassenfahrten,
Wandertage u. besondere Veranstaltungen.
Verfahrensgrundsätze:
·
Die Schulkonferenz
muss mindestens viermal im Schuljahr tagen u. wird von der Schulleitung einberufen.
·
Die Sitzungen der
Schulkonferenz sind, soweit nicht über Personalangelegenheiten gesprochen wird,
schulöffentlich.
Elternrechte
Die gemeinsame Erziehungsaufgabe von Elternhaus und Schule lässt sich nur in einem sinnvollen Zusammenwirken erfüllen. Die Eltern können ihr Erziehungsrecht nur wahrnehmen, wenn sie über die wichtigen Geschehnisse in der Schule informiert sind; die Schule kann die Verantwortung der Eltern für den Gesamtplan der Erziehung nur achten, wenn sie diesen kennt. Unmittelbar aus dem Grundgesetz folgt das Recht der Eltern auf Information über Vorgänge in der Schule, deren Verschweigen die Ausübung des individuellen elterlichen Erziehungsrechts beeinträchtigen könnte. § 32 HmbSG sieht u.a. folgende Informationsrechte vor:
Allgemein:
·
Aufbau u. Gliederung der Schule, Bildungsgänge,
· Grundzüge der Planung u. Gestaltung des Unterrichts, der Unterrichtsinhalte und Ziele,
·
Grundzüge der Leistungsbewertung.
Individuell:
·
Lernentwicklung, Arbeits- u. Sozialverhalten eines Schülers
oder einer Schülerin,
·
Lern- u. Verhaltensschwierigkeiten oder –störungen,
·
Leistungsbeurteilung
·
Wahl der Bildungsgänge.
Art und
Weise der Informationsgewährung:
·
Die allgemeinen Auskünfte erfolgen i.d.R. auf Elternabenden.
In der Sekundarstufe I können die Erziehungsberechtigten den Unterricht besuchen.
·
Die individuellen Auskünfte werden in angemessenem Umfang
nach den Umständen des Einzelfalls erteilt.
·
Eltern und Schüler haben für persönliche Angelegenheiten ein
Akteneinsichtsrecht, das keiner Begründung bedarf.
Klassenarbeiten:
Die Klassenarbeiten und ihre
Bewertung informieren die Eltern über Unterrichtstätigkeit und Leistungsstand
ihren Kinder. Die Eltern und die Schüler haben allerdings keinen Anspruch gegen
die Schule und die Lehrkräfte auf Erteilung einer Notenübersicht über die in
der gesamten Klasse erreichten Noten in Form eines Notenspiegels.
Zeugniskonferenz:
Vor der abschließenden
Beschlussfassung der Zeugniskonferenz ist den Vertreterinnen und Vertretern der
Eltern und Schüler Gelegenheit zur Stellungnahme zu allgemeinen Fragen der
Zeugniserteilung und der Entwicklung des Leistungsstandes in der Klasse zu
geben. In welcher Form die Anhörung erfolgt, sollen die Beteiligten
untereinander abstimmen. In der schulischen Praxis am Heisenberg-Gymnasium erhalten
die Klassenelternvertreter an unserer Schule einen Notenspiegel. Die Klassenelternvertreter sind nach eigenem
Ermessen auch berechtigt, den Notenspiegel der übrigen Elternschaft schriftlich
oder inhaltlich mitzuteilen. Ebenso sind die Klassenelternvertreter berecht,
zum Zwecke des Vergleichs des Notenniveaus die Notenspiegel mit den
Klassenelternvertretungen der Parallelklassen auszutauschen. Angesichts der
Anonymität der Notenspiegel stehen dem datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht
entgegen.
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